Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den bekannten technischen Regeln, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers oder ein Übereinstimmungszertifikat.
Die Bestätigung durch ein Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A, in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im
Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.
Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle zu erteilen, wenn das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und einer werkseigenen
Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung unterliegt.
Die Fremdüberwachung ist von einer Überwachungsstelle durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt
den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall entspricht [siehe Landesbauordnung der Länder].
ÜZ-STELLEN
nach LANDESBAUORDNUNG
Die Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen sind vom DIBt als
unabhängige und unparteiliche Stellen akkreditiert und anerkannt.
Das DIBt veröffentlicht in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der anerkannten PÜZ-Stellen,
das Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den
Landesbauordnungen kann in der aktuellen Fassung auf den Seiten des DIBt eingesehen werden.
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Feuerschutzabschlüsse
ÜG NIEDERSACHSEN / BREMEN / SACHSEN-ANHALT e.V.
ÜWG SACHSEN e.V.
ÜG BAYERN e.V.